Das neue Spruchverfahrensgesetz (SpruchG)
Am 1. September 2003 ist das neue Spruchverfahrensgesetz (SpruchG)
in Kraft getreten. Es hat die bislang auf mehrere Gesetze verteilten Regelungen zum gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren (Aktiengesetz, Umwandlungsgesetz) zusammengefasst
Das Spruchverfahren stellt die Gerichte vor große Schwierigkeiten:
regelmäßig ist eine Bewertung ganzer Unternehmen erforderlich. Ein wesentlicher Grund für die übermäßig lange Verfahrensdauer lag bisher darin, dass der Gesetzgeber von den Gerichten pauschal verlangte, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (sog. Amtsermittlungspflicht). In der Regel waren hierzu umfassende und flächendeckende Sachverständigengutachten erforderlich, die sehr zeitraubend waren. Bislang dauerten Spruchverfahren durchschnittlich etwa 5 Jahre, in Einzelfällen sogar erheblich länger.
Intention des neuen Gesetzes ist es,
die zeitverzögernden Faktoren zu beseitigen, ohne dass die Elemente, die sich in der bisherigen Praxis bewährt haben ( z.B. Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen, Rechtsinstitut des gemeinsamen Vertreters und Allgemeingültigkeit der Entscheidung) aufgegeben werden.
Wesentliche Änderungen
hat das Spruchverfahrensrecht insbesondere in folgenden Bereichen erfahren:
- Die Unternehmen haben auf die Wahl des Sachverständigen keinen Einfluss mehr. Dadurch erlangen die ohnehin zu erstellenden vorgerichtlichen Gutachten einen höheren Beweiswert im Verfahren.
- Gegenstand der weiterern gutachterlichen Prüfung sollen nicht mehr flächendeckende Gesamtgutachten, sondern nur noch gezielte Einzelfragen sein.
- Den Beteiligten sind verschiedene Verfahrensförderungspflichten - insbesondere Begründungspflicht des Antragstellers und Erwiderungspflicht des Antragsgegners - auferlegt worden. Verspätet sich der Vortrag der Antragsteller kann er zurückgewiesen werden und ist damit für den weiteren Prozessverlauf unerheblich. Anträge ohne Begründung (sog. "Anträge ins Blaue hinein") sind nicht mehr möglich.
- Die Gerichtskosten sind - wie bisher - vom Antragsgegner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten hat der Antragsteller bei Unterliegen in der Regel selbst zu tragen. Dadurch sollen Antragsteller von einer voreiligen oder missbräuchlichen Antragstellung abgehalten werden.

