Lohnende europäische Rechtsprechung
Endlich befasst sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der unterschiedlichen Besteuerung von in- und ausländischen Dividenden innerhalb der EU. Zwar geht es im aktuellen Fall um finnisches Steuerrecht, trotzdem wird die Entscheidung für deutsche Anleger von großer Bedeutung sein. Das finnische System entspricht schließlich weitgehend dem deutschen Anrechnungsverfahren, das hier bis 2001 gültig war. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, erhielten Anleger, die deutsche Aktien besaßen, eine Steuergutschrift für die bereits vom Unternehmen gezahlte Körperschaftssteuer. Drei Siebtel der Dividende kam auf diese Weise vom Finanzamt. Aktionäre ausländischer Gesellschaften bekamen eine solche Zahlung nicht. 2001 wurde diese Ungleichbehandlung mit der Einführung des so genannten Halbeinkünfteverfahrens beseitigt.
Jetzt liegt dem EuGH ein Entscheidungsantrag vor (Aktenzeichen: C 319/02), mit dem überprüft werden soll, ob diese Praxis mit EU-Recht konform war. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht dies verneint, ist groß, da ausländische Zinsen und Dividenden nicht höher besteuert werden dürfen als inländische. Die Folge: Je nach Körperschaftssteuersätzen in den anderen EU-Ländern kann es zu erheblichen Nachzahlungen kommen. Sogar für Beteiligungen an Unternehmen außerhalb der EU winkt ein Steuerbonus. Über so genannte Meistbegünstigungsklauseln mussten diese vom Finanzamt oft genauso behandelt werden wie EU-Aktien. Gleiches gilt für die zehn Beitrittsländer, die seit dem 1. Mai 2004 zur EU gehören. Für Anleger, die schon vor 2001 Anteilscheine von Unternehmen aus diesen Staaten im Depot hatten, lohnt es sich ebenfalls, einen Steueranwalt einzuschalten und die Sache prüfen zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, wie in den anderen Fällen auch, dass gegen die Steuerbescheide Einspruch erhoben wird. Denn nur dann sind sie nicht rechtskräftig.
Ulrich Hocker

