Die Kompetenzen der Geschäftsführung
Auch Aktionäre, die sich aus privatem Interesse an der Börse zu einem Investmentclub zusammenschließen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllen.
So wird der Investmentclub im Außenverhältnis durch seine Geschäftsführung vertreten. Im Verhältnis zu den anderen Clubmitgliedern kommen der Geschäftsführung allein administrative Aufgaben zu. Sie beruft die regelmäßig stattfindenden Gesellschafterversammlungen ein, führt Buch über alle Aktivitäten und trägt dafür Sorge, dass die erwirtschafteten Erträge ordnungsgemäß auf die Clubmitglieder verteilt werden.
Keine Sonderrechte
Organisiert sich der Club in der empfehlenswerten Form einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, auch BGB-Gesellschaft genannt, herrscht das Prinzip der so genannten „Selbstorganschaft“. Was im Grunde nichts anderes bedeutet, als dass die Geschäftsführung aus der Mitte der Gesellschafter gewählt werden muss.
Ein sehr wichtiges Wesensmerkmal eines jeden Investmentclubs ist das Konsensprinzip. Das heißt, alle den Club betreffenden Entscheidungen sollen von einer möglichst großen Mehrheit getragen werden. Dieses Prinzip beinhaltet aber auch, dass der Geschäftsführung keine erweiterte, über die der anderen Mitglieder hinausgehende Entscheidungsbefugnis zukommen darf.
Wenn die Aufsicht droht
Jedes Mitglied muss die gleichen Mitbestimmungsrechte haben. Ansonsten läuft der Club Gefahr, unter die Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BaKred) gestellt zu werden. Dies aber hätte arbeits- und zeitaufwändige Konsequenzen.
Aber nicht nur, wenn die Geschäftsführung Entscheidungen alleine fällt, droht die Aufsicht, sondern auch dann, wenn sie gewerbsmäßig tätig ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ihr eine Vergütung gezahlt wird.
Der Anlageausschuss
Bis vor Kurzem, mussten auch besondere Maßnahmen ergeriffen werden, wenn das gesamte Clubvermögen die 500.000 Euro-Grenze überstieg. Dann hätte, um eine Beaufsichtigung zu vermeiden, ein Anlageausschuss eingerichtet werden müssen.
Dies ist nunmehr aufgrund der letzten Verfügung des BaFin zu Investmentclubs unnötig geworden. Ein Anlageausschuss hat jetzt nur noch erzieherische Charakter. So kann mit Hlfe eines Anlageausschusses jedes Clubmitglied "gezwungen" werden, sich aktiv am Clubleben zu beteiligen. Dies ist z.B. dadaurch möglich, dass jedes Mitglied innerhalb von zwei Jahren zwingend dem Anlageausschuss angehören muss.
Wünscht ein Clubmitglied dies nicht, sollte es sich fragen oder fragen lassen, wie ernst es die Investmentclubidee verfolgt. Denn ein Investmentclub lebt von der aktiven Teilhabe aller an dem Clubgeschehen.

