Die Tücken der Stimmrechtsmeldung
Dass so genannte „Stimmrechtsmitteilungen“ zu krassen Missverständnissen führen können, hat der Fall Conergy wieder einmal deutlich gezeigt. Unter der Überschrift „Happel kauft Sperrminorität“ berichteten verschiedene Zeitungen, der Multimilliardär Otto Happel hätte seinen Anteilsbesitz an dem Solar- und Windkraftanlagenbauer von 4,25 Prozent auf nun 25,14 Prozent aufgestockt. Grundlage dieser Nachricht war eine vom Unternehmen veröffentlichte Meldung, wonach Happel weitere 20,89 Prozent der Stimmrechte an Conergy „zugerechnet werden“. Wenige Tage zuvor hatte die Gesellschaft in einer Ad-hoc-Meldung mitgeteilt, dass Happel sich Optionen für eben diese Anteile gesichert hatte. Daraus schlossen nun einige Journalisten, der Investor habe die Optionen tatsächlich ausgeübt und die Aktien erworben. Dass dies nicht so ist, fällt nur dem kundigen Leser auf. Der kryptische Verweis in der Stimmrechtsmeldung auf „Paragraph 22 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz“ birgt die Lösung. Denn danach sind einem Meldepflichtigen auch solche Aktien zuzurechnen, die er „durch eine Willenserklärung erwerben kann“. Der Vorgang zeigt, dass solche Mitteilungen, obwohl sie auf die Herstellung der Transparenz von Beteiligungsverhältnissen abzielen, oft genau das Gegenteil erreichen. Der Verweis auf unverständliche Paragraphenketten konterkariert geradezu das Anliegen des Gesetzgebers. Es wäre wünschenswert, wenn sich die deutsche Börsenaufsicht BaFin das Anliegen der SEC zu eigen machte, Kapitalmarktinformationen nicht nur einem juristischen, sondern auch einem sprachlichen Verständnistest zu unterziehen. Ein einfacher Hinweis auf die entsprechenden Optionen und deren Nichtausübung hätte völlig ausgereicht, um Verwirrung zu vermeiden.
Ulrich Hocker

