Ansprüche gegen ComRoad & Infomatec? Achtung, Verjährung droht!
Die Ereignisse rund um ComRoad und Infomatec gehören zu den schlimmsten Erfahrungen, die Anleger mit dem Neuen Markt machen mussten. Bei der Infomatec AG, die mittlerweile insolvent ist, wurden den Anlegern so genannte Surfstations als Gegenstand angekündigter Großaufträge präsentiert, obwohl die Gesellschaft derartige Geräte gar nicht entwickelt hatte. Der Großauftrag stellte sich später als reine Absichtserklärung heraus, gemeinsam mit dem Kunden die Surfstations zu vermarkten. Bei der ComRoad AG war ein Großteil der in den Geschäftsjahren 1998 bis 2000 ausgewiesenen Umsätze auf Geschäfte mit einem Partner gestützt worden, der offenbar gar nicht existierte.
In strafrechtlicher Hinsicht sind diese Vorgänge mittlerweile aufgearbeitet. Rechtskräftige Strafurteile liegen gegen die beschuldigten Vorstandsmitglieder vor. Gleichzeitig eröffnen diese Verurteilungen Aktionären, die im Vertrauen auf die Richtigkeit der Unternehmensmeldungen Aktien gekauft und einen Schaden erlitten haben, die Möglichkeit, gegen die verantwortlichen Vorstandsmitglieder zivilrechtlich vorzugehen.
Problematisch ist hierbei jedoch die verjährungsrechtliche Situation. Die eigentlichen Pflichtverstöße haben bei beiden Gesellschaften Ende der 90er Jahre stattgefunden. Aufgedeckt wurden sie jedoch erst im Jahre 2002, durch eigene Korrekturen der Gesellschaften, Sonderprüfungen bzw. im Rahmen begonnener Ermittlungsverfahren. Anfang 2002 ist die so genannte Schuldrechtsreform in Kraft getreten, die weitreichende Äderungen im Verjährungsrecht mit sich brachte.
Besondere Aufmerksamkeit gehört hierbei den Übergangsvorschriften:
Nach altem Recht verjährte ein Schadenersatzanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt (§ 852 Abs. 1 BGB-alt).
Nach neuem Recht verjähren solche Ansprüche grundsätzlich nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die nunmehr nur noch 3 Jahre beträgt. Die Abweichung zur alten Rechtslage liegt darin, dass die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB-neu erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erfährt. Zusätzlich steht der positiven Kenntnis nunmehr auch die grob fahrlässige Unkenntnis gleich.
In der Regel ist damit für den Verjährungsbeginn bei deliktischen Ansprüchen regelmäßig auf die Kenntnis oder die jetzt gleich stehende grob fahrlässige Unkenntnis dieser Sachverhalte abzustellen.
Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB „finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tage bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung". Obwohl die Vorschrift auf den ersten Blick eindeutig zu interpretieren sein sollte, bestehen einige rechtliche Unsicherheiten, welche Verjährungsvorschriften konkret Anwendung finden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die eigentlichen Pflichtverletzungen bereits unter der zeitlichen Geltung des alten Rechts begangen wurden, so dass die Ansprüche rechtlich gesehen bereits entstanden sind, während die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis in beiden Fällen erst im Jahre 2002 eingetreten ist. Verschiedene Anwälte halten es für vertretbar, für den Beginn der Verjährung auf §§ 195, 199 BGB n. F. und damit auf den 31. Dezember 2002 abzustellen. Damit verjähren die Ansprüche spätestens am 31. Dezember 2005.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zu dieser verjährungsrechtlichen Fragestellung bislang keine höchstrichterliche Rechtssprechung verfügbar ist. Es besteht die Gefahr, dass die Gerichte in einem Klageverfahren die Verjährungsfrage anders beurteilen. Mit der vorstehenden Information ist keine individuelle Rechtsberatung verbunden. In Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
Carsten Heise

